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Berufs-/Ersatzeinkommen

Einkommensgrenze über welche es kein Anrecht mehr gibt auf Kinderzulagen

 Einkommen als Lohnempfänger
(brutto)

 Einkommen als Selbständiger
(netto)

 monatlicher Höchstbetrag

€ 509,87

 € 407,90



Gelten als betroffene Begünstigten:

  • die Jugendlichen unter Lehrvertrag
  • Kinder, die nicht mehr schulpflichtig sind, jedoch den Teilzeitunterricht besuchen und zugleich eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine Sozialleistung beziehen
  • Studenten, die ein bezahltes Praktikum absolvieren zur Erlangung eines gesetzlich geregelten Diploms, Zertifikats oder Zeugnisses
  • Kinder, die nicht mehr schulpflichtig sind und als Arbeitssuchende gemeldet sind

Einkommensgrenze über welche es kein Anrecht mehr gibt auf erhöhte Zulagen

Betroffene Kindergeldberechtigte Kinder:

  • Kinder, für die der Anspruchsberechtigte pensioniert ist
  • Kinder, für die der Anspruchsberechtigte arbeitsunfähig ist

Der Leistungsempfänger oder der Leistungsberechtigter wohnt allein mit dem Kind:

 Einkommen als Lohnempfänger
(brutto)

 Einkommen als Selbständiger
(netto)

 monatlicher Höchstbetrag

€ 2.187,00

 € 1.749,60


Der Leistungsberechtigter und sein Ehepartner bzw. Lebenspartner wohnen mit dem Kind zusammen:

 Einkommen zum Haushaltssatz als Lohnempfänger
(brutto)

 Einkommen zum Haushaltssatz als Selbständiger
(netto)

 monatlicher Höchstbetrag

€ 2.261,74

 € 1.809,39