Diese Seite drucken
Student (+18) und Berufstätigkeit

Im Allgemeinen ist die gewinnbringende Tätigkeit (d.h. jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts, oder auch selbständig ausgeübt wird) der Studenten wie folgt erlaubt:

  • im 3. Quartal (Juli, August, September) : uneingeschränkt, mit Ausnahme von den letzten Sommerferien für die Studenten, die ihre Studien beenden oder einstellen ; für die Studenten, die ihre Abschlussarbeit anfertigen ; und für die Jugendlichen, die mit Aussicht auf Ernennung in einem Amt eine Probezeit durchlaufen.
  • im 1., 2. und 4. Quartal : während maximum 240 Stunden pro Quartal.
    Achtung! Bei Überschreitung dieser Norm entfällt der Kindergeldanspruch für die 3 Monate des Quartals.

Der Bezug einer Sozialleistung (Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall, Berufskrankheit), die aus einer solchen Tätigkeit hervorgeht, bildetkein Hindernis für die Gewährung der Kinderzulagen.  Freiwilligenarbeit wird auch nicht als eine gewinnbringende Tätigkeit angesehen.

Der Bezug von Arbeitslosengeld oder von einer Laufbahnunterbrechungszulage hingegen bildet wohl ein Hindernis.