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Im Allgemeinen ist die gewinnbringende Tätigkeit (d.h. jede Tätigkeit, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder eines Statuts, oder auch selbständig ausgeübt wird) der Studenten wie folgt erlaubt:
Der Bezug einer Sozialleistung (Krankheit, Invalidität, Arbeitsunfall, Berufskrankheit), die aus
einer solchen Tätigkeit hervorgeht, bildetkein Hindernis für die Gewährung
der Kinderzulagen. Freiwilligenarbeit wird auch nicht als eine gewinnbringende Tätigkeit angesehen.
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