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Beginn der Tätigkeit

Die Berufstätigkeit wird als “Beginn der Beschäftigung” betrachtet, wenn kein einziger selbständiger Beruf im Lauf des vorhergehenden Kalenderquartals ausgeübt wurde.

Man spricht auch von Beschäftigungsbeginn bei einer Veränderung der Beitragskategorie oder wenn eine Berufstätigkeit wieder aufgenommen wird, nachdem sie mindestens ein vollständiges Kalenderquartal lang eingestellt wurde. Letzteres ist nicht der Fall bei einer Saisontätigkeit. Hierfür bleibt man das ganze Jahr hindurch beitragspflichtig.