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Das Urheberrecht im Sinn von Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 38 bezieht sich ausschließlich
auf dieVermögensrechte, die mit der Verwertung des
Werks durch Dritte verbunden sind. Es ist die zusätzliche Vergütung, auf die der Künstler
Recht hat, sobald seine Kreation vom Käufer oder einem Dritten durch Reproduktion, öffentliche
Aufführung, Adaptierung oder Übersetzung verwertet wird.
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| © LISVS 2004 Haftungsausschluss Letzte Änderung Mon, May 05, 2003. |
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