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Der Beihilfeempfänger ist jene Person, welche die Familienbeihilfe erhält.
In erster Linie ist dies der Vater, aber es kann auch die Mutter sein oder die Person, die das Kind in
ihrer Familie erzieht oder die es hauptsächlich auf ihre Kosten erziehen läßt.
Bei einem gemeinsamen Sorgerecht und
wenn das Kind nicht hauptsächlich von einem anderen Beihilfeempfänger erzogen wird, wird das
Kindergeld der Mutter ausgezahlt.
Bezahlung an das anspruchsbegründende Kind selbst
Die Familienbeihilfe kann dem anspruchsbegründenden Kind selbst ausgezahlt werden, wenn es:
- verheiratet ist
- entmündigt ist und sich an einer anderen Adresse aufhält
- wenigstens 16 Jahre alt ist und sich an einer anderen Adresse aufhält
- selbst Beihilfeempfänger für eigene Kinder ist.
Einspruch gegen Auszahlung an Beihilfeempfänger
Im Interesse des Kindes können Sie bei der Kindergeldkasse oder beim Sozialversicherungsfonds
Einspruch gegen die Auszahlung der Familienbeihilfe an den normal angewiesenen Beihilfeempfänger
erheben. Sie werden bevorrechtigter Beihilfeempfänger.
Der Einspruch wird nach Autorisation des Amtsrichters erhoben. Er gilt ab dem Tag seiner Zustellung
an die für die Auszahlung zuständige Einrichtung.
Änderung des Beihilfeempfängers
Jede Änderung eines Beihilfeempfängers gilt ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem
die Änderung erfolgte.
Beispiel: Ein Kind, das bei seinem Vater wohnt, kehrt am 2. Juni zu seiner Mutter zurück. Die Mutter
beantragt das Kindergeld für den Monat Juni. Sie wird das Kindergeld jedoch erst ab dem Monat Juli
empfangen.
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