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Im Rahmen der Familienbeihilfe bezeichnet der Begriff “Waisen” vater- und/oder mutterlose Kinder, wobei einer der Eltern die Voraussetzungen erfüllte, die in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 festgelegt sind, und deren überlebende Elternteil darüber hinaus nicht wiederverheiratet ist, und auch keine Familie bildet.
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