Diese Seite drucken
Arbeitssuchendes Kind
Welcher Zeitraum wird berücksichtigt
  • 270 Kalendertage, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Antrags einer Arbeitslosenunterstützung 18 Jahre alt ist
  • 180 Kalendertage, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt ist


Wann beginnt dieser Zeitraum

  • Am 1. August nach dem letzten Schul- oder Hochschuljahr, wenn das Kind bei der Eintragung als Arbeitssuchender 18 Jahre alt ist
  • Am 1. Juli nach dem letzten Schuljahr, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht 18 Jahre alt ist
  • Unter bestimmten Voraussetzungen, am Tag nach der Beendigung oder Unterbrechung aller Tätigkeiten im Zusammenhang mit Studium, Lehre, Ausbildungsprogramm, Abschlussarbeit und Praktikum für ein öffentliches Amt


Verlängerung und Verkürzung dieser Periode

  • Die Periode von 270 bzw. 180 Tagen wird um höchstens einen Monat verlängert, wenn das Kind nach dem Studium oder der Lehre während des dritten Kalenderquartals als Student ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen gearbeitet hat.
  • Die Periode von 270 bzw. 180 Tagen wird um höchstens drei Monaten verkürzt, wenn das Kind nach dem 30. Juni 2005 während des ersten, zweiten und vierten Kalenderquartals als Student ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen gearbeitet hat, oder wenn das Kind während der Periode vor dem Ende des Studiums oder der Lehre normale Arbeitsleistungen erbracht hat.


Bedingungen

  • als Arbeitssuchender beim regionalen Amt für Arbeitsbeschaffung (FOREM, VDAB) eingetragen sein (wenn das regionale Amt später die Streichung des Kindes von Amts wegen durchführt, hindert dies die Gewährung der Kinderzulagen nicht)
  • unfreiwillig arbeitslos sein


Gründe der Unterbrechung des Zeitraums als Arbeitssuchender

  • Gewinnbringende Tätigkeit oder Sozialbeihilfe:
    Wenn dem Kind aus einer gewinnbringenden Tätigkeit und / oder einer Sozialbeihilfe Einkommen zustehen, die einen bestimmten Grenzbetrag überschreiten, wird die Auszahlung der Kinderzulagen für den ganzen Monat ausgesetzt.
  • Krankheit:
    Die Periode von 270 bzw. 180 Kalendertagen wird um die Periode, während der die Eintragung des Kindes als Arbeitssuchender wegen Krankheit gestrichen wurde, verlängert.  Der Zeitraum der Krankheit kann mit einem ärztlichen Attest belegt werden.

    Gesetzt, dass der Schulabgänger krank war und sich somit nicht als Arbeitssuchender eintragen lassen konnte, wann der Zeitraum von 270 bzw. 180 Kalendertagen einen Anfang hätte nehmen müssen, dann werden die Kinderzulagen während des Zeitraums der Krankheit doch noch gewährt und auch noch während der folgenden Gewährungsperiode von 270 bzw. 180 Kalendertagen.  Wenn er genesen ist, muss sich das Kind dann ja innerhalb von 5 Tagen als Arbeitssuchender eintragen lassen.