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Unter arbeitsunfähigen oder behinderten Anspruchsberechtigten versteht man:
- versicherungspflichtige Selbständige, die den Voraussetzungen zur Arbeitsunfähigkeit gemäß
anwendbarer Gesetzgebung genügen
- versicherungspflichtige Selbständige, die ihre Beschäftigung durch Krankheit oder Unfall
eingestellt haben
- versicherungspflichtige Selbständige, die gemäß Gesetzgebung über die Zuerkennung
von Beihilfen an Behinderte eine auf der Grundlage dauerhafter Arbeitsunfähigkeit von mindestens
65 % berechnete Unterstützung erhalten
- versicherungspflichtige Selbständige, die nur 1/3 oder weniger dessen verdienen können,
was eine nichtbehinderte Person verdienen kann
- versicherungspflichtige Selbständige, die bezüglich des Grades der Fähigkeit zur Selbsthilfe
zu den Kategorien II, III oder IV gehören
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