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Voraussetzungen für den Anspruch auf erhöhtes Kindergeld bis 21 Jahre
Bewertungssystem
Es wird nicht mehr ausschließlich die Krankheit oder die Behinderung an sich berücksichtigt,
sondern auch die Folgen, welche die Krankheit oder die Behinderung für das Kind und die Familie mit
sich bringt.
Die Folgen der Erkrankung des Kindes werden auf drei Gebieten berücksichtigt:
- auf dem Gebiet der körperlichen oder geistigen Untauglichkeit des Kindes (Säule 1)
- auf dem Gebiet der Aktivität und Teilnahme des Kindes (Säule 2)
- für die familiäre Umgebung des Kindes (Säule 3)
Für jede Ebene werden die Folgen der Behinderung in einer Punktzahl ausgedrückt. Ein
Kind ist auf den Zuschlag berechtigt, wenn es:
- entweder mindestens 6 Punkte für die drei Ebenen zusammen hat
- oder mindestens 4 Punkte für die erste Ebene hat
Übergangsregelung für Kinder, die vor 1. Januar 1993 geboren wurden
Für die Kinder, die vor dem 1. Januar 1993 geboren sind, gilt das alte Bewertungssystem
während der Periode vor dem 1. Mai 2009. Wenn sie am 1. Mai 2009 schon die erhöhten Kinderzulagen
auf Grund des alten Bewertungssystems erhielten, bleibt dieses System weitergelten, bis sie ins neue Bewertungssystem
übergehen (infolge eines Revisionsantrags oder einer Revision von Amts wegen).
Das alte Bewertungssystem ist wie folgt strukturiert :
- Mindestens zu 66% körperlich oder geistig behindert erklärt werden, der Selbständigkeitsgrad
spielt auch eine Rolle.
- Die Behinderung muss zu einem Zeitpunkt beginnen, an dem das Kind noch Anspruch auf Kindergeld begründet.
Beispiel: jünger als 18 Jahre, Student, Lehrling
Anmerkung: Ein behindertes Kind kann nach dem Alter von 21 Jahren und spätestens
bis zu 25 Jahren Anspruch auf die normalen Beträge erheben (Kindergeld, Waisenbeihilfe etc.), wenn
es weiter den Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung
entspricht.
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