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Eheähnliche Gemeinschaft

Für die Kinderzulagen wird von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen, wenn Personen:

  • zusammen an der selben Adresse wohnen;
  • keine Blutsverwandte oder angeheiratete Verwandte bis zum dritten Grad sind (also keine Eltern, Kinder, Brüder, Schwestern, Großeltern, Onkel, Tanten);
  • und gemeinschaftlich zu den Kosten des Haushalts beitragen.