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Im höheren Unterricht wird der Umfang der Ausbildungen nicht mehr in Unterrichtsstunden oder Studienjahren
ausgedrückt, sondern in Studienpunkten (SP).
So beträgt der Studienumfang einer Bachelor-Ausbildung mindestens 180 SP (3 Studienjahre),
und jener der Master-Ausbildung mindestens 60 SP (1 Studienjahr).
Studenten, die einen höheren Unterricht absolvieren, haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie für
mindestens 27 SP angemeldet sind, was mit einem Halbzeit-Studienprogramm übereinstimmt.
Für die Berechnung der Anzahl an SP werden nicht nur Vorlesungen berücksichtigt, sondern auch
Stunden Verarbeitungszeit, Prüfungszeit, Selbststudium, Praktika, Diplomarbeiten etc.
Die Anzahl an SP wird berücksichtigt, ungeachtet:
- deren Verteilung pro Quartal / Semester
- der Anmeldung für eine oder mehrere Ausbildungen
- der Anmeldung in einer oder mehreren Einrichtungen für höheren Unterricht
SP, die an einer ausländischen Universität oder Hochschule erworben werden, werden ebenso
berücksichtigt.
Auch Doktoranden müssen für mindestens 27 SP angemeldet sein. Die Punkte der Doktoratsausbildung
zählen mit, die Punkte für das Verfassen der Doktorarbeit jedoch nicht.
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