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Ihre Einrichtung bestehte schon vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 13. Juli 2005 und in Ihre
Einrichtung wurde/könnte mindestens ein öffentlicher
Mandatar vergütet/vergütet
werden
Ihre Einrichtung musste vor dem 1. September 2005 beim LISVS eingetragen sein.
Ihre Einrichtung wurde gegründet nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 13. Juli 2005 und in Ihre
Einrichtung wird/kann mindestens ein öffentlicher
Mandatar vergütet/vergütet
werden
Ihre Einrichtung muss innerhalb von drei Monaten beim LISVS eintragen sein.
Sie müssen sich beim LISVS elektronisch eintragen anhand der geschützten Anwendung PMP-online.
Um auf diese geschützte Anwendung zugreifen zu können, benötigen Sie einen Benutzernamen
und ein Passwort.
Prozedur um auf die geschützte
Anwendung zugreifen zu können .
Jetzt kann auch ein durch Ihre Einstellung bevollmächtigter Dienstleister oder bevollmächtigtes
Sozialsekretariat die Eintragung eingeben.
PMP-online
Anleitung beim PMP-online:
Die Eintragung ist einmalig
Die Eintragung ist einmalig. Bei Versäumnis dieser Pflicht erfolgt
eine eingeschriebene Mahnung. In den 30 Tagen nach der Mahnung muss sich die betroffene Einrichtung
eintragen, sonst wird sie von Amts wegen eingetragen.
Änderungen mitteilen
Bei Änderung der Daten muss die Einrichtung dem LISVS innerhalb von 15 Tagen die
neuen Daten mitteilen. Die sich aus Versäumnis ergebenden Kosten gehen zu Lasten der Einrichtung.
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