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Öffentliche Mandate

Die privaten und die öffentlichen Einrichtungen, in denen mindestens eine Person als behördlich bestellter Vertreter vergütet wird oder vergütet werden könnte, müssen :

Ausnahmen
Die im Ausnahmeerlass erwähnten Beratungsorgane werden aus dem Geltungsbereich des Gesetzes herausgenommen.

Verwendung des Beitragsaufkommens

Text des Gesetzes vom 13. Juli 2005 zur Einführung eines jährlichen Beitrags zu Lasten von bestimmten Einrichtungen (Belgisches Staatsblatt vom 29. Juli 2005, 2. Auflage): pdf-Dokument (S. 17-20; Dateigröße: 3,72 MB). Dieses Dokument besteht leider nur in niederländischer und französischer Fassung.

Fragen über die Regelung für behördlich bestellte Vertreter können Sie an folgende E-Mail-Adresse senden: pmp@rsvz-inasti.fgov.be.