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Es besteht ein (widerlegbares) Vermuten, dass diejenigen, die für die Steuerverwaltung “Selbständige”
sind, dies auch für das Sozialstatut sind. Von jeder Person, die in Belgien eine Berufstätigkeit
ausübt, die Einkünfte im Sinne von Artikel 23, §1, 1. oder 2., oder im Sinne von Artikel
30, 2. oder 3. des Einkommenssteuergesetzes 1992 einbringen kann, wird angenommen, dass er versicherungspflichtig
ist.
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