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Physischer Vertreter
Der feste Vertreter ist mit der Ausführung eines Auftrags im Namen und auf Rechnung der Verwaltungs-Rechtspersönlichkeit beauftragt. Er wird als Mandatar der Verwaltungs-Rechtspersönlichkeit betrachtet.

Der feste Vertreter ist immer im Sozialstatut der Selbständigen versicherungspflichtig.

Der feste Vertreter ist:

  • Vorstand, Geschäftsführer oder (tätiger) Gesellschafter der Verwaltungs-Rechtspersönlichkeit:
    Der feste Vertreter fällt unter den Gültigkeitsbereich des Selbständigenstatuts, und zwar aufgrund der Artikel 3, §1, 4. Absatz des KE Nr. 38 und 2 ARS.

  • Arbeitnehmer der Verwaltungs-Rechtspersönlichkeit:
    Hier handelt es sich um ein Mandat in der zivilrechtlichen Bedeutung des Wortes.
    Der feste Vertreter fällt unter den Gültigkeitsbereich des Selbständigenstatuts aufgrund von Artikel 2 ARS. Artikel 3, §1, 4. Absatz KE Nr. 38 gilt nicht.


Mitglied des Direktionskomitees