Diese Seite drucken
Abtretung der Erhöhungen

Seit dem 1. Januar 1996 kann das LISVS die Bezahlung der Erhöhungen ganz oder teilweise abtreten:

  • wenn der Schuldner sich auf höhere Macht berufen kann
  • in anderen befolgenswerten Fällen


Anträge
Die Gesellschaft kann für den Erhalt der Abtretung der Erhöhungen einen Antrag bei ihrer Sozialversicherungskasse einreichen. Die Kasse leitet den Antrag weiter zum LISVS.


Voraussetzungen

  • der Antrag muss ausdrücklich begründet sein
  • der eigentliche Beitrag und die Nebenforderungen müssen bezahlt sein