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Seit dem 1. Januar 1996 kann das LISVS die Bezahlung der
Erhöhungen ganz oder teilweise
abtreten:
- wenn der Schuldner sich auf höhere Macht berufen kann
- in anderen befolgenswerten Fällen
Anträge
Die Gesellschaft kann für den Erhalt der Abtretung der
Erhöhungen einen Antrag bei ihrer Sozialversicherungskasse
einreichen. Die Kasse leitet den Antrag weiter zum LISVS.
Voraussetzungen
- der Antrag muss ausdrücklich begründet sein
- der eigentliche Beitrag und die Nebenforderungen müssen
bezahlt sein
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