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In einigen Fällen kann eine Gesellschaft von der Bezahlung des jährlichen Gesellschaftsbeitrages freigestellt werden, und dies ab dem Beitragsjahr, in dem sie sich in einer der folgenden Situationen befindet:
Die Gesellschaft kann ebenfalls freigestellt werden vom Beitrag des Jahres, wofür sie mittels
eines Attestes, abgeliefert durch die Verwaltung der direkten Steuern (Abteilung Gesellschaften), beweist,
dass sie während des vollständigen Kalenderjahres keine einzige Handels- oder bürgerliche
Aktivität ausgeführt hat. |
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