Diese Seite drucken
Bei einer Sozialversicherungskasse anschließen

Anschließen
Eine Gesellschaft ist verpflichtet, sich bei einer Sozialversicherungskasse ihrer Wahl anzuschließen. Dies muss geschehen bis entweder:

  • drei Monate nach dem Datum, an dem die Gesellschaft Rechtsfähigkeit erlangte
  • oder innerhalb von drei Monaten, nachdem Faktum das die Gesellschaft dem Steuersystem für Nicht-Einwohner unterwirft


Wer muss sich anschließen
Alle Gesellschaften, die der belgischen Gesellschaftssteuer (steuerlicher Wohnsitz = Belgien) oder dem Steuersystem für Nicht-Einwohner unterworfen sind.

Beispiele:

  • PGmbH, OHG, KG, KGaA, Gen.mbH, ...
  • Landbaugesellschaften und Gesellschaften mit einem sozialen Ziel die optiert haben für die Gesellschaftssteuer


Versäumnis
Wenn eine Gesellschaft sich nicht anschließt innerhalb der gesetzlichen Frist, wird das LISVS sie brieflich auffordern sich nachträglich an zu schließen.
Wenn die Gesellschaft dies nicht entspricht, wird sie von Amts wegen bei der Nationale Hilfskasse angeschlossen. 

 

Wechsel der Sozialversicherung
Liste Sozialversicherungskassen