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Anschließen
Eine Gesellschaft ist verpflichtet, sich bei einer Sozialversicherungskasse ihrer Wahl anzuschließen.
Dies muss geschehen bis entweder:
- drei Monate nach dem Datum, an dem die Gesellschaft Rechtsfähigkeit erlangte
- oder innerhalb von drei Monaten, nachdem Faktum das die Gesellschaft dem Steuersystem für Nicht-Einwohner
unterwirft
Wer muss sich anschließen
Alle Gesellschaften, die der belgischen Gesellschaftssteuer (steuerlicher Wohnsitz = Belgien) oder dem
Steuersystem für Nicht-Einwohner unterworfen sind.
Beispiele:
- PGmbH, OHG, KG, KGaA, Gen.mbH,
...
- Landbaugesellschaften und Gesellschaften mit einem sozialen Ziel die optiert haben für die Gesellschaftssteuer
Versäumnis
Wenn eine Gesellschaft sich nicht anschließt innerhalb der gesetzlichen Frist, wird das LISVS
sie brieflich auffordern sich nachträglich an zu schließen.
Wenn die Gesellschaft dies nicht entspricht, wird sie von Amts wegen
bei der Nationale Hilfskasse angeschlossen.
Wechsel der Sozialversicherung
Liste Sozialversicherungskassen
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